Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2017 wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 0,27Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016 nachzugewähren.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,65 EUR zu zahlen
(Restvergütung wegen Umkleideverpflichtung im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016).
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger109,84 EUR zu zahlen
(Restvergütung wegen Umkleideverpflichtung im Zeitraum 01.05.2016 bis 31.08.2016).
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,98 EUR zu zahlen
(Restvergütung wegen Umkleideverpflichtung im Zeitraum 01.09. bis 30.11.2016).
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. III. IV.
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