Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2018 verkündete Grundurteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 407.362,32 EUR festgesetzt.
I.
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