1. Es wird erwogen, die Berufung des Beklagten gegen das am 23. August 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen zu der beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Die Klägerin macht [...] einen Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung des am 17.03.2016 verstorbenen [...] geltend.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. August 2017 (Bl. 281 ff. d. A.).
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