OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2019
20 U 10/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 20
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 31/18

Anspruch auf Rückzahlung von VersicherungsprämienWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungBerufung auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des PolicenmodellsJahrelange beanstandungsfreie Zahlung der Prämien

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 20 U 10/19

DRsp Nr. 2019/11052

Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Berufung auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells Jahrelange beanstandungsfreie Zahlung der Prämien

Die Berufung auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist nach ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers und nach jahrelanger beanstandungsfreier Zahlung der Prämien jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 14.02.2019 (GA 157 f.) greifen nicht durch.

1.