BGB § 104; BGB § 105; BGB § 108; BGB § 133; BGB § 242; HeimG § 5 Abs. 12; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; WBVG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 124, 10
NZS 2017, 905
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 255/12
SG Münster, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 65/08
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIZulässigkeit der Anwendung von § 14 SGB IX zur Zuständigkeitsprüfung für vor dem 1.7.2001 begonnene Rehabilitationsverfahren
BSG, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 1/16 R
DRsp Nr. 2017/14610
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIZulässigkeit der Anwendung von § 14SGB IX zur Zuständigkeitsprüfung für vor dem 1.7.2001 begonnene Rehabilitationsverfahren
1. Die Regelung des SGB IX über die Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers findet auch auf Rehabilitationsverfahren Anwendung, die vor dem 1.7.2001 begonnen haben.2. Der die Leistung erbringende Rehabilitationsträger darf nach dem 1.7.2001 und vor Erlass eines Folgebescheids seine Zuständigkeit prüfen und den Leistungsfall an den ggf (eigentlich) zuständigen Leistungsträger abgeben.3. Leistungen der Eingliederungshilfe setzen keinen qualitativen oder quantitativen Umfang der Hilfeleistung voraus.
1. Der Begriff der Vorläufigkeit der Zuständigkeit kann aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und der durch die Rechtsprechung gefundenen Auslegung nicht i.S. einer zeitlichen Vorläufigkeit verstanden werden, also als zeitlich begrenzte Zuständigkeit bis die endgültige "eigentliche" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers nach den Regelungen außerhalb des § 14SGB IX feststeht.2. Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2SGB IX gegenüber dem behinderten Menschen ist eine ausschließliche Zuständigkeit.
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