Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte in der Folge eines zwischen den Parteien streitigen Kraftfahrzeugdiebstahls auf Freistellung von einem Leasingablösewert in Anspruch und begehrt die Feststellung der zahlungsverzugsbedingten Schadenersatzverpflichtung der Beklagten.
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