OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.10.2023
1 U 43/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 1 S. 1; VVG § 61 Abs. 1 S. 1; VVG § 63 S. 1;
Fundstellen:
VuR 2024, 239
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 248/22

Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags aufgrund einer Beratungspflichtverletzung bei Abschluss des Versicherungsvertrags

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 1 U 43/23

DRsp Nr. 2024/9413

Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags aufgrund einer Beratungspflichtverletzung bei Abschluss des Versicherungsvertrags

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2023, Az. 3 O 248/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die angefochtene Entscheidung nunmehr auch ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 1 S. 1; VVG § 61 Abs. 1 S. 1; VVG § 63 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.