Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit sind für die Monate September und Oktober 2011 nicht zurückzuzahlende Leistungen (im Folgenden: Zuschuss) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (
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