Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine streitige Versorgungsanwartschaft.
Der am .1974 geborene Kläger war seit dem 01.07.1998 Arbeitnehmer der B Kalender GmbH. Dem Anstellungsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 03.06.1998 (Bl. 29 f. d. A.) zugrunde, ab dem 01.07.1999 der Anstellungsvertrag vom 07.06.1999 (Bl. 31 f. d. A.). Diese arbeitsvertraglichen Vereinbarungen enthalten kein Versorgungsversprechen.
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