Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2020 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auflassung einer Immobilie.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|