Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht ist der Beklagte in erster Instanz zur Zahlung von 1.180,00 DM nebst 4% Zinsen aus 1.000,00 DM seit dem 22.12.2000 an die Klägerin worden und seine Widerklage abgewiesen worden.
Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 180,00 DM aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung (Attestkosten, Beschädigung der Kleidung, Unkostenpauschale). Daneben steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 847, 823 Abs. 1 BGB in Höhe der erstinstanzlich zuerkannten 1.000,00 DM wegen der erlittenen Körperverletzung zu.
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