Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
1. Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 StVO auf Ersatz derjenigen Schäden, die ihr auf Grund des Verkehrsunfalls vom 24. Dezember 1998 auf der Bundesstraße 96 a entstanden sind.
a) Der Beklagte hat dadurch, dass er im Rahmen des von ihm durchgeführten Bremsmanövers mit dem Pkw der Klägerin BMW 320 i, B####, die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und es rechts neben die Fahrbahn lenkte, wobei es erheblich beschädigt wurde, das Eigentum der Klägerin verletzt.
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