Die Berufung erweist sich - abgesehen von einer erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten Klagerhöhung wegen des Zinsfußes - als unbegründet. Das Landgericht hat aus auch gegenüber der Berufungsbegründung zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, denen der Senat in vollem Umfang beitritt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, die Klage teilweise abgewiesen.
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