Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, weil sie nicht bewiesen hat, dass der Erstbeklagte die von ihr behaupteten Verletzungen schuldhaft herbeigeführt hat.
Bei dem vorliegend zu beurteilenden Unfall handelt es sich um einen Auffahrunfall. In einem solchen Fall spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende - hier die Klägerin - unaufmerksam war oder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 4 StVO Rdn. 18 m.w.N.).
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