Die Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich in Bezug auf die Höhe des Eigenersparnisabzugs bei den Mietwagenkosten. Was die Haftungsverteilung dem Grunde nach betrifft, folgt der Senat den Ausführungen im Ersturteil, wonach keinem der am Unfall vom 12. Dezember 1997 Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann und deshalb sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 2) lediglich aus Betriebsgefahr jeweils zur Hälfte für die Folgen dieses Unfalls einzustehen haben.
1. Für ein Verschulden des Beklagten zu 2), der mit dem Pkw Golf der Beklagten zu 1) damals von hinten auf den Pkw Nissan des Klägers aufgefahren ist, spricht nicht schon der Beweis des ersten Anscheins.
Diese Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers greift nämlich im vorliegenden Fall deshalb nicht ein, weil zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Klägers ereignet hat (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, StVO Rz. 18 m. w. N.).
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