I.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, erfolglos ist die Berufung der Klägerin, denn die Klägerin muß sich die von ihr aufgrund des Unfalls vom 2. Juni 1995 bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe auf ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte anrechnen lassen.
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