Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in voller Höhe des Kindergeldes.
Die Beklagte gewährte dem Sohn der Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 2014 Eingliederungshilfe in Form der Heimerziehung mit Beschulung. Weil das Internat, in dem der Sohn untergebracht ist, an Wochenenden und in den Schulferien geschlossen ist, verbringt er diese Zeit bei der Klägerin oder seinem von dieser getrennt lebenden Vater.
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