Anordnung eines Fahrverbots ohne weitere Feststellungen
BGH, Beschluß vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 4 StR 367/91
DRsp Nr. 1993/734
Anordnung eines Fahrverbots ohne weitere Feststellungen
»In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne daß es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muß sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewußt gewesen sein (im Anschluß an BGHSt 38, 125).«