Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. wegen vorsätzlicher Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa 1 StVG wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes (§ 25 I 1 2. Alt. StVG) außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 II 2 BKatV verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zu einer Abänderung der Schuldform durch das OLG.
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