1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 14.08.2014 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
3. Nach Maßgabe der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Walsrode zurückverwiesen.
I.
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