Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Mai 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Brandstiftung, Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung, Störung öffentlicher Betriebe und Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu den abgeurteilten Taten folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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