I.
Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Minden vom 19.10.2004 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 60,- EUR und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats - ohne § 25 Abs. 2 a StVG - verhängt worden, wobei die Fahrerlaubnisklassen C 1 und C 1 E ausgenommen worden sind. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 20.10.2004, die er mit näheren Ausführungen begründet hat.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2005 u.a. Folgendes ausgeführt:
" ...
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und wurde auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts geltend.
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg.
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