I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Oktober 2018 (Az.:
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 116.831,43 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach erfolgtem Widerspruch gegen den im April 2001 abgeschlossenen Vertrag über eine Lebensversicherung die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 116.831,43 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
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