Die Berufung der Klägerin gegen das am 03. September 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 207/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das erstinstanzliche Urteil sowie dieses Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines durch vorangegangene Kündigung beendeten Lebensversicherungsvertrags, der nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen ist.
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