Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das erstinstanzliche Urteil sowie dieses Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines durch vorangegangene Kündigung beendeten Lebensversicherungsvertrags, der nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen ist.
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