Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge nebst kapitalisierter Nutzungszinsen und weiterer Zinsen aus einer im Jahre 2007 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W AG, genommenen fondsgebundenen Rentenversicherung nach einem mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2013 erklärten "Widerruf".
1.) 2.) a) b) c) d)
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