I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 20.7.2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Das Landgericht verwarf am 16.11.2004 die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Freiheitsstrafe auf einen Monat reduziert wurde (im Tenor des schriftlichen Urteils heißt es aufgrund eines offensichtlichen, noch nicht berichtigten Schreibversehens: ein Monat zwei Wochen).
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts.
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