Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 1, 6 PflVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete, nach § 335 StPO statthafte und auch im Weiteren zulässige (Sprung-) Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
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