Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Abt. 626, vom 22. September 2017 (Geschäftsnummer:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Die getroffenen Feststellungen sind lückenhaft.
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