Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.01.2018 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 30.07.2018 Bezug.
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