SchlHOLG - Urteil vom 26.02.2015
16 U 61/13
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB 812; ZPO 287;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 275/12

Anforderungen an die Substantiierung des Vortrages zu entgangenen Nutzungen aus Beiträgen eines Versicherers

SchlHOLG, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 16 U 61/13

DRsp Nr. 2015/8211

Anforderungen an die Substantiierung des Vortrages zu entgangenen Nutzungen aus Beiträgen eines Versicherers

1. Der Vortrag des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung, der Versicherer habe bis zu seinem Widerspruch aus seinen Beiträgen Nutzungen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, kann nicht allein deshalb, weil er zu hoch gegriffen ist, als unsubstantiiert angesehen werden. Die Behauptung ist, mag sie auch insgesamt recht schlicht, in der sachlichen Anknüpfung an den Verzugszins zweifelhaft und im Ergebnis falsch sein, einer Beweisaufnahme, etwa einer sachverständigen Beurteilung durch einen Wirtschaftsprüfer, zugänglich (entgegen OLG Köln, VersR 2015, 179, Rn. 29 f. bei [...]).2. Richtiger Anknüpfungspunkt ist der Grundsatz der sekundären Darlegungslast: Der Versicherer kann, zumal er einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ausgesetzt sein wird, ohne größere Schwierigkeiten zu den von ihm vereinnahmten Erlösen und auch zu den dabei angefallenen Kosten vortragen, und es ist dann Sache des Versicherungsnehmers, diesen Vortrag in Richtung auf seine Eingangsbehauptung hin zu widerlegen.