Auf die Berufung des Klägers vom 28.08.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 07.08.2015 (Az.
Die Beklagten zu 2) bis zu 4) werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 1.890,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu bezahlen.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden darüber hinaus verurteilt, samtverbindlich an den Kläger Zinsen aus 1.890,34 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 17.07.2014 bis zum 29.09.2014 zu bezahlen.
II. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
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