KG - Beschluss vom 05.02.2019
3 Ws (B) 3/19 - 162 Ss 145/18
Normen:
StVG § 25; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 3131/18

Anforderungen an die Sachaufklärung im Bußgeldverfahren bei Behauptung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen im Falle der Anordnung eines Fahrverbots

KG, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 3/19 - 162 Ss 145/18

DRsp Nr. 2019/5462

Anforderungen an die Sachaufklärung im Bußgeldverfahren bei Behauptung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen im Falle der Anordnung eines Fahrverbots

1. Zu den Darlegungsanforderungen bei einer Aufklärungsrüge, wenn der Betroffene behauptet, das Fahrverbot gefährde seine wirtschaftliche Existenz, weil sein Arbeitsplatz gekündigt wird. 2. Welche Tatsachen entscheidungserheblich und deswegen durch das Tatgericht von Amts wegen aufzuklären sind, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. 3. Die Androhung einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt kein Absehen vom Fahrverbot (Anschluss an OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 93). 4. Die Rüge, das Tatgericht hätte die Frage eines drohenden Arbeitsplatzverlustes weiter aufklären müssen, setzt Angaben dazu voraus, welche betriebliche Tätigkeit der Betroffene in welchem zeitlichen Umfang ausübt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestehen, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet ist und wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. September 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVG § 25; § Abs. ;