Auf die Berufungen der Kläger vom 07. und 17.01.2014 werden die Endurteile des LG Landshut vom 29.11.2013 (Az.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Landshut vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch die aufgehobenen Urteile verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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