Auf die Berufung der Beklagten vom 23.06.2015 und die Anschlussberufung der Klägerin vom 05.10.2015 wird das Endurteil des LG Landshut vom 15.05.2015 (Az.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und der Anschlussberufung bleibt dem LG Landshut vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
8.275,73 €
festgesetzt.
A.
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