I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.9.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin Nr. x-xx.xxx.xxx.x unverändert fortbesteht und durch Anfechtung/Rücktritt/Vertragsanpassung der Beklagten vom 17.9.2014 nicht beendet oder verändert wurde.
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