Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 549/13 - vom 27. Mai 2014 wird
zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 26.755,68 Euro
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem seine Klage auf Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen nebst entgangener Zinsen abgewiesen wurde.
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