Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Juni 2016 - samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
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