Die Rechtsbeschwerde wird durch die Rechtsunterzeichnerin zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1 OWiG).
II.Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
III.Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachverhalt in ihrer Vorlageverfügung vom 12. Juli 2018 wie folgt zusammengefasst:
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