Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juni 2016 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. Juni 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h eine Geldbuße von 450,00 Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
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