Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. März 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Schriftsätze des Verteidigers vom 13. Juni und 4. Juli 2018 lagen vor, gaben zu einer anderen Entscheidung jedoch keinen Anlass.
Lediglich klarstellend merkt der Senat Folgendes an:
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