LG Bochum, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 271/04
AG Herne-Wanne, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 6/04
Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren; Aufklärungspflicht bei Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses
BGH, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen VI ZR 254/05
DRsp Nr. 2007/8806
Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren; Aufklärungspflicht bei Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses
»1. Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.2. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.3. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).«