I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.10.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1. einen Betrag in Höhe von 17.640,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.5.2014;
2. einen weiteren Betrag in Höhe von 2261,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie
3. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2013
zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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