Anforderungen an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen in den Urteilsgründen
KG, Beschluss vom 10.10.2000 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 39/00
DRsp Nr. 2005/7367
Anforderungen an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen in den Urteilsgründen
Der näheren Darlegung der auf dem Lichtbild erkennbaren Identifizierungsmerkmale in den Urteilsgründen bedarf es nicht, wenn das Gericht anhand des Lichtbilds im Führerschein festgestellt hat, dass das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen mit diesem übereinstimmt, da davon ausgegangen werden kann, dass die Bildqualität zur Identifizierung ausreicht.