Anforderungen an die Büroorganisation einer überörtlichen Sozietät im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen
BGH, Beschluß vom 24.03.1994 - Aktenzeichen I ZB 1/94
DRsp Nr. 1994/3398
Anforderungen an die Büroorganisation einer überörtlichen Sozietät im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen
»Aus Sinn und Zweck des in § 78 Abs. 1ZPO normierten Erfordernisses der Prozeßvertretung durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt folgt zwingend und für den Rechtsanwalt erkennbar, daß die unmittelbare und volle Verantwortung für alle mit der Prozeßführung verbundenen Handlungen und für die Erfüllung der mit ihr verbundenen Pflichten den (postulationsfähigen) Rechtsanwalt treffen, der die Partei vor Gericht vertritt. Demgemäß sind bei Vertretung einer Partei durch Mitglieder einer überörtlichen Sozietät Rechtsmittelfristen - jedenfalls auch und in erster Linie - durch den Rechtsanwalt (und an dessen Niederlassungsort) festzustellen und zu kontrollieren, der die Partei im Prozeß vertritt, auch wenn innerhalb der Sozietät ein anderes Mitglied an einem anderen Niederlassungsort als der maßgebliche Vertreter der Partei angesehen wird.«