Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2014 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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