Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.03.2017, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags.
Aufgrund des Antrags des Klägers vom 8.10.1999 kam zwischen den Parteien ein Lebensversicherungsvertrag in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Wirkung ab 01.12.1999 zustande. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen wurden dem Kläger bei Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt.
Im Antragsformular befanden sich im letzten Abschnitt unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" die folgenden zwei fettgedruckten Absätze:
4. 5. a) b) c) 6. a) b) c) d) 4. 5. a) b) c) 6. a) b) c) d) 1. 2.
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