Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
I.
Für den Kläger besteht bei dem Beklagten eine Krankheitskostenversicherung.
Mit seiner Klage wendet er sich unter anderem gegen die Wirksamkeit verschiedener von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen.
Im Berufungsverfahren steht nur noch die Prämienanpassung im Tarif AB 1 zum 01.01.2019 in Höhe von 43,08 € monatlich im Streit:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Unwirksamkeit der Anpassung im Tarif AB 1 zum 01.01.2019 in Höhe von 43,08 € bis zum 31.12.2020 festgestellt und den Beklagten zudem zur Zahlung von 1.039,92 € nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
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