Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das am 14.7.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind:
a) in dem Tarif C1 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 33,62 €
b) in dem Tarif C2 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 59,29 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.417,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.02.2021 zu zahlen.
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