Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hannover vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Anlass eines Unfalles geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise ereignet hat.
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